Download

Freistellungsbescheid

SATZUNG der JAZZ FEDERATION HAMBURG E.V.

JAZZ FEDERATION HAMBURG E.V. ___________________________________________________________________________
SATZUNG
Überarbeitete Fassung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.6.2021

§ 1 Name, Sitz, Veranstaltungsräume, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Jazz Federation Hamburg", abgekürzt "JFH". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bereitstellung, Erhaltung und Verbreitung der Jazz- Kultur in Hamburg, die Herstellung und Pflege internationaler Beziehungen zwischen Jazz-Musikern und ihre Zusammenführung und Kommunikation mit Jazz-Anhängern im Rahmen von Club-Veranstaltungen und durch ein erweitertes Angebot von Jazz- Veranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst ordentliche und Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins kann jeder sein, der Ziele und Leitideen des Vereins akzeptiert. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Mit der Aufnahme erkennen das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter die Satzung des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Doppelmitgliedschaften setzen voraus, dass beide Mitglieder namentlich bekannt sind und in einem Haushalt zusammenleben.Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Jazz-Kultur erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Beitragsleistung befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt

1.) durch Tod;

2.) durch Austritt, der dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende
schriftlich mitzuteilen ist; der Austritt wird erst nach Rückgabe des Mitgliedsausweises wirksam, bei verspäteter Rückgabe besteht die Beitragspflicht bis zum Ende des Monats der tatsächlichen Rückgabe fort;

3.) durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes oder wegen rückständiger Beitragszahlungen. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder erhalten bei den vom Vorstand festzulegenden und entsprechend bekanntgemachten Veranstaltungen vergünstigten oder kostenlosen Eintritt und werden bei Reservierungen gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugt.
Von den Mitgliedern werden Beiträge in der vom Vorstand festgesetzten Form und Höhe erhoben. Aus Gründen einer kostensparenden Verwaltung sind dem Verein hierfür entsprechende SEPA-Einzugsermächtigungen zu erteilen. Der Vorstand kam in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

1.) Die Mitgliederversammlung

2.) Der geschäftsführende Vorstand:
Der geschäftsführende Vorstand soll aus fünf, mindestens jedoch aus 3 Mitgliedern bestehen, namentlich einem/einer 1. Vorsitzenden sowie drei, mindestens jedoch einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/-in.
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

3.) Der erweiterte Vorstand:
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl stimmberechtigter Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Beisitzer) tritt, die nicht zum Vorstand im Sinne von § 58 BGB gehören. Der Vorstand kann darüber hinaus Mitglieder der JFH kooptieren. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teil.


§ 6 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Bekanntgabe in den Vereinsveröffentlichungen erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die später gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederversammlung obliegen:


1.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüfer,
2.) Entlastung des Vorstandes,
3.) Beschluss über Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
4.) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
5.) jede Änderung des Inhalts dieser Satzung,
6.) Entscheidung über die eingebrachten Anträge,
7.) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.) Auflösung des Vereins.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme, die per Vollmacht an andere Mitglieder delegiert werden kann, wobei ein anwesendes Mitglied maximal ein anderes Mitglied vertreten kann. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Änderungen der Satzung (§ 8) oder die Auflösung des Vereins (§ 9) betreffen.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Geschäftsführender und erweiterter Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im vorübergehenden oder dauernden Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für entsprechende Stellvertretung oder Ersatz zu sorgen. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, alle diejenigen Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer Natur nach aus dem Vereinszweck sowie aus der Führung und Überwachung der Geschäfte ergeben. Der erweiterte Vorstand ist in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der JFH zu beteiligen.
Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei Bekanntgabe per Email. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder, die über den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit hinausgehen, von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung zubilligen. In dem Fall schließt der geschäftsführende Vorstand mit dem betreffenden Vorstandsmitglied eine Vereinbarung, in der Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung zu regeln sind.


§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ist ausgeschlossen.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die möglicherweise erforderlich werden, ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer nur zu diesem Zweck einberufenen außer- ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck, nämlich für die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Erhaltung und Verbreitung der Jazz-Kultur in Hamburg, für die Herstellung und Pflege nationaler und internationaler Beziehungen von Jazz Musikern und/oder für die Organisation und Veranstaltung von Jazz-Konzerten.